Artikel aus der Rubrik „Aktuell“ | | 28.02.2025 | ±3 Minuten Lesezeit

Der US-amerikanische Präsident Trump hat Pläne für eine sogenannte Gold Card angekündigt. Das ist ein Visum, mit dem Ausländer/-innen gegen die Zahlung von fünf Millionen Dollar eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung für die USA erhalten können. Die Gold Card wird das aktuelle EB-5 Visum für Investor/-innen ersetzen.

Variante der US-amerikanischen Green Card

Die Gold Card ist eine Variante der bestehenden Green Card für die USA. Die Green Card ist eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung für die USA. Mit einer Green Card darf man in den USA leben und arbeiten. Es gibt verschiedene Varianten der Green Card, zum Beispiel für direkte Familienangehörige von US-Staatsangehörigen und für direkte Familienangehörige von Personen, die sich bereits mit einer Green Card in den USA aufhalten. Darüber hinaus können Personen, die in den USA arbeiten möchten, eine Green Card beantragen. Zudem kommen Mitarbeiter/-innen internationaler Organisationen, religiöse Mitarbeiter/-innen und Asylsuchende manchmal für eine Green Card infrage.

Abhängig von der Art der Green Card müssen Antragstellende einige Voraussetzungen erfüllen. Es gibt drei Arten der Green Card für die Arbeit in den USA. Die erste Kategorie ist für sogenannte first preference immigrant workers ausgelegt. Dazu gehören Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten, ausgezeichnete Forscher/-innen und Manager/-innen von multinationalen Unternehmen. Die zweite Kategorie von second preference immigrant workers besteht aus Personen, die Stellen bekleiden, die mindestens einen Masterabschluss erfordern. Die dritte Kategorie von third preference immigrant workers umfasst Personen, die eine Ausbildung von mindestens zwei Jahren abgeschlossen haben oder mindestens zwei Jahre Berufserfahrung vorweisen können. Darüber hinaus werden jährlich etwa 55.000 Green Cards im Rahmen einer Lotterie erteilt.

Gold Card für vermögende Personen

Mit der Gold Card richten sich die USA auf reiche Ausländer/-innen, die eine US-amerikanische Aufenthaltsgenehmigung erhalten möchten. Die Gold Card wird voraussichtlich fünf Millionen USD kosten. Für die Gold Card kommen also auch Personen infrage, die keine direkten Familienangehörigen in den USA haben und nicht in den USA arbeiten werden.

Das Konzept einer Gold Card ist nicht neu. Weltweit bieten verschiedene Länder ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung für ausländische Investoren/-innen an. Diese Aufenthaltsgenehmigungen werden oft Golden Visa genannt. Die US-amerikanische Gold Card wird eines der weltweit teuersten Visaprogramme sein. Dennoch rechnen die US-Behörden mit einem großen Interesse an dem Visum unter wohlhabenden Menschen. Donald Trump erwartet, eine bis zehn Millionen Gold Cards auszustellen. Er geht davon aus, dass das neue Visum den USA 5 Billionen USD einbringen wird.

EB-5 Visum wird ersetzt

Die USA bieten derzeit bereits ein spezielles Visum für ausländische Investoren/-innen an: das EB-5 Visum. Dieses Visum wurde im Jahr 1990 von den US-Ausländerbehörden eingeführt, um die US-Wirtschaft zu fördern und mehr Arbeitsplätze zu schaffen. Mit dem EB-5 können Personen, die in ein US-amerikanisches Unternehmen investieren, eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erhalten. Sie müssen mit der Investition mindestens zehn Vollzeit-Arbeitsplätze schaffen oder sicherstellen, dass zehn Arbeitsplätze für US-amerikanische Arbeitnehmer bestehen bleiben. Der Mindestbetrag, der für das EB-5 Visum investiert werden muss, beträgt 1.050.000 USD. Für Regionen mit einer hohen Arbeitslosenquote gilt ein Mindestbetrag von 80.000 USD.

Der US-amerikanische Handelsminister Howard Lutnick hat bestätigt, dass das EB-5 Visum mit der Einführung der Gold Card abgeschafft wird. Lutnick zufolge gebe es zu viel Betrug bei der Beantragung des EB-5 Visums und der Preis für den Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung sei mit dem EB-5 Visum zu niedrig. Die Kosten für die neue Gold Card in Höhe von 5 Millionen USD sind wesentlich höher als der Mindestbetrag, der für das EB-5 Visum investiert werden muss.

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